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§ 53 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürHG – Führung von Graden (1)

(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 52 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.

(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.

(3) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(4) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 3 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).

(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(6) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 3 nicht berechtigt ist.

(7) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 3 bis 6 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 3 bis 6 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.

(9) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.

(10) Eine von den Absätzen 1 bis 7 abweichende Führung von Grad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).