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§ 20 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürHG – Mitglieder und Angehörige (1)

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist.

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,

  2. 2.

    die Studierenden die Gruppe der Studierenden,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und

  4. 4.

    die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. Die Grundordnung der Hochschule für Musik kann bestimmen, dass die Lehrbeauftragten der Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule kann die Grundordnung bestimmen, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.

(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere

  1. 1.

    Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 14),

  2. 2.

    die Professoren im Ruhestand,

  3. 3.

    die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,

  4. 4.

    die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,

  5. 5.

    die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren sowie

  6. 6.

    die Gasthörer,

soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).