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§ 18 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürHG – Genehmigung (1)

(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen

  1. 1.

    Rechtsvorschriften oder

  2. 2.

    Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, anderen Ländern oder gegenüber den Kirchen in Thüringen.

Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses Gesetzes, der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht im Einklang steht.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn sie

  1. 1.

    eine längere als die in § 46 festgelegte Regelstudienzeit vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist,

  2. 2.

    die im Hochschulbereich gebotene Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse gefährdet oder

  3. 3.

    mit einer von den Ländern beschlossenen Empfehlung nicht übereinstimmt.

Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen.

(3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).