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§ 17 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürHG – Aufsicht und staatliche Mitwirkung (1)

(1) Die Hochschulen unterstehen in

  1. 1.

    Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht,

  2. 2.

    Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht

des Landes. Das Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.

(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.

(4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das Ministerium

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 bis 4 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).