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§ 122 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 ThürHG – Gleichstellungsbestimmung (1)

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).