Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 120 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 ThürHG – Überleitungsbestimmungen zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (1)

(1) Bis zum Inkrafttreten der in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Hochschulfinanzverordnung finden die Rahmendienstanweisung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2009 sowie das Rahmenhandbuch der kaufmännischen Buchführung an den Thüringer Hochschulen vom 19. Juni 2009 weiter Anwendung.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtete postgraduale, nicht konsekutive Studiengänge sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an dessen Regelungen anzupassen.

(3) Auf der Grundlage von § 51 Abs. 4 in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung eingerichtete Studiengänge werden bis zum 31. Dezember 2015 durch das Ministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Das Ministerium unterrichtet den für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über die eingerichteten Studiengänge und deren Finanzierung, die Ausbildungskapazitäten und die Nachfrage von Studieninteressierten in diesen Studiengängen sowie über sich aufgrund der Überprüfung ergebenden Änderungsbedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).