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§ 116 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 ThürHG – Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler (1)

(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend.

(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007 oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem 30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.

(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr.

(5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135c in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).