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§ 108 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 ThürHG – Doktor der Wissenschaften (1)

(1) Inhaber des Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)" können die Umwandlung ihres Grades in den akademischen Grad eines habilitierten Doktors "(Dr. habil.)" beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad "Doktor der Wissenschaften" verliehen hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Sofern der Grad "Doktor der Wissenschaften" von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat.

(3) Der Grad "Doktor der Wissenschaften" kann, wenn er nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).