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§ 100f ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100f ThürHG – Dezentrale Organisation (1)

Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).