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§ 100c ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100c ThürHG – Präsidium (1)

(1) Das Präsidium hat über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 100d Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 ist ein vom Präsidenten nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren bestellter Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).