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§ 10 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Qualitätssicherung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürHG – Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1)

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung von Daten durch die Hochschulen zu regeln, die zur Aufstellung und Fortschreibung der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, zur Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, zur Durchführung und Teilnahme an einer leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung sowie zu statistischen Zwecken erforderlich sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die zu erfassenden Tatbestände, den Kreis der zu Befragenden sowie die Weiterverarbeitung von Daten bestimmen. Personenbezogene Daten sind geheim zu halten; ihre Weiterleitung an das Ministerium darf nur im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 und ohne Namen und Anschriften erfolgen.

(2) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation, Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Nähere dazu regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).