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§ 86b ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 86b ThürHeilBG – Übergangsbestimmung

(1) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach dem Heilberufegesetz in der vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes geltenden Fassung.

(2) Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 37a in der ab In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) die Anrechnung der vor dem Stichtag abgeleisteten Ausbildungszeiten.