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§ 86 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 86 ThürHeilBG – Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen

Bis zum Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder der zu errichtenden Ethik-Kommissionen und der Genehmigung der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden nehmen die bei der Landesärztekammer und der Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehenden Ethik-Kommissionen die Funktion der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ethik-Kommission wahr.