§ 85 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 85 ThürHeilBG – Anwendung des Gesetzes
Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf Staatsangehörige der Europäischen Union und das anzuwendende Recht der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und für Staaten, mit denen ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist.