§ 8 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Die Kammern
§ 8 ThürHeilBG – Gebühren
Die Kammern decken die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben entstehen, durch Erhebung von Gebühren und Einziehung der Auslagen für ihre Amtshandlungen. § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammern zu vermeiden.