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§ 79 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürHeilBG – Anwendung von § 469 der Strafprozessordnung

Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung.