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§ 75 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürHeilBG – Wiederaufnahme

(1) Ein Verurteilter kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder eine mildere Maßnahme nach § 48 zu begründen. Die Wiederaufnahme kann ferner beantragt werden, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung.

(3) Ist der Antrag zulässig (Absatz 1), so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme fordert er den Kammervorstand und den Verurteilten auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.

(5) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufsgericht an.

(6) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammervorstandes den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügend Beweise bereits vorliegen.