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§ 72 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 72 ThürHeilBG – Berufungsentscheidung

(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Beschluss ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

(2) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 73 Abs. 1 verfährt. Das Landesberufsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts nicht gebunden.