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§ 65 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürHeilBG – Entscheidung ohne Hauptverhandlung

(1) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu eintausend Euro für ausreichend, so kann er ohne Hauptverhandlung einen Beschluss des Berufsgerichts herbeiführen. In dem Beschluss kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu eintausend Euro erkannt werden. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Kammervorstand zu hören.

(2) Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. Bei rechtzeitigem Einspruch wird die Hauptverhandlung einberufen, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird. Das Berufsgericht ist an seine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht gebunden.

(3) Wird gegen den Beschluss nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.