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§ 56 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürHeilBG – Durchführung der Ermittlungen

(1) Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person (§ 55 Abs. 1) kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Der Kammervorstand kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. Über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorstand von allen Behörden Auskunft und Amtshilfe verlangen.

(3) Dem Beschuldigten ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben. Er ist abschließend über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu hören; darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte kann sich auch schriftlich äußern. Soweit es ohne Gefährdung der Ermittlungen geschehen kann, ist dem Beschuldigten zu gestatten, die in den Ermittlungen aufkommenden Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.

(4) Beweisanträgen des Beschuldigten ist stattzugeben, soweit sie für die Schuldfrage oder die Bemessung der Maßnahmen nach § 48 von Bedeutung sein können.