§ 54 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 54 ThürHeilBG – Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zurzeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.