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§ 49 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürHeilBG – Berufsgerichte

(1) Erste Instanz ist das bei jedem Verwaltungsgericht gebildete Berufsgericht für Heilberufe. Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für berufsgerichtliche Verfahren konzentrieren.

(2) Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht.