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§ 48 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürHeilBG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Warnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  4. 4.
    zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
  5. 5.
    Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.

(3) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.

(4) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.