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§ 46 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Sechster Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Apotheker

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürHeilBG – Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern

Die außerhalb Thüringens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.