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§ 32 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürHeilBG – Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Kammerangehörige, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig werden. Dasselbe gilt für Kammerangehörige, die eine Zusatzbezeichnung oder mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung führen.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 24 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätig ist, hat gemäß § 21 grundsätzlich am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Er hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notdienstes fortzubilden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärzte.