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§ 30a ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30a ThürHeilBG – Europäischer Berufsausweis

(1) Soweit aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, kann dieser von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden Gebühren nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.

(2) Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. 7. 2002, S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

(3) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die Kammern die Datei des Ausweisinhabers innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Weiterbildungsbezeichnung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, sofern sie hiervon Kenntnis haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aktualisierungen beschränken sich inhaltlich auf die in Artikel 4e Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben. Zu den Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.