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§ 29 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürHeilBG – Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren

(1) Über die Ermächtigung des Kammerangehörigen und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.

(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der betreffenden Kammer. Die Zulassung bedarf des Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann die zuständige Kammer mit der Zulassung der Weiterbildungsstätten für bestimmte Gebiete und Teilgebiete sowie Zusatz-Weiterbildungen beauftragen; die Zulassung und deren Widerruf erfolgen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.