Gesetze

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§ 17e ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17e ThürHeilBG – Gebühren

Die Landesärztekammer erhebt von der antragstellenden Einrichtung für die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation, eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.