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§ 17a ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17a ThürHeilBG – Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission für

  1. 1.

    die Beratung ihrer Mitglieder und der Mitglieder der Landeszahnärztekammer in berufsethischen Fragen,

  2. 2.

    die Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Ausführung von Aufgaben nach

    1. a)
    2. b)

      dem Kapitel 4 Abschnitt 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,

    3. c)
    4. d)
    5. e)

      § 24 in Verbindung mit den §§ 20 bis 23b des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis einschließlich 25. Mai 2022.

Unberührt von Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bleiben die übrigen Aufgaben der Ethik-Kommission nach dem bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Medizinproduktegesetz. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 übertragen.

(2) Die Ethik-Kommission dient dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung am Menschen.

(3) Die Verantwortlichkeit der die Genehmigung für eine klinische Prüfung beantragenden Person und der die klinische Prüfung durchführenden Ärzte bleibt unberührt.

(4) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die bundesrechtlich einer Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben und wird durch die Landesärztekammer in der Satzung nach Absatz 5 festgelegt. Bei der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben besteht die Ethik-Kommission mindestens aus

  1. 1.

    fünf Ärzten verschiedener Fachrichtungen, die eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrungen in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen,

  2. 2.

    einem Medizintechniker oder einem Mitglied mit vergleichbarem technischen Hochschulabschluss, der über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügt,

  3. 3.

    einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Diplom-Jurist, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt,

  4. 4.

    einem Geistes- oder Sozialwissenschaftler, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt, und

  5. 5.

    einer Pflegekraft, die mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert ist.

Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein. Es können Stellvertreter, die jeweils über die gleiche Qualifikation wie das berufene Mitglied verfügen, berufen werden.

(5) Die Landesärztekammer erlässt zur Errichtung und zur Arbeit der Ethik-Kommission eine Satzung, in der vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln sind:

  1. 1.

    die Anschrift, Aufgaben und Zuständigkeiten,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 1,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren

    1. a)

      zur Berufung der Mitglieder,

    2. b)

      der Beratung und Beschlussfassung,

    3. c)

      zur Bekanntgabe von Beschlüssen,

  6. 6.

    die Geschäftsführung,

  7. 7.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  8. 8.

    die Kosten des Verfahrens,

  9. 9.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  10. 10.

    die Gebühren zur Deckung der Kosten nach den Nummern 8 und 9,

  11. 11.

    die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,

  12. 12.

    die Bekanntgabe von Sondervoten.

(6) Die Satzung der Ethik-Kommission bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(7) Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.