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§ 13 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürHeilBG – Kammerversammlung und Vorstand

(1) Organe der Kammern sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe der Kammern,

  2. 2.

    die Bildung von Untergliederungen der Kammern,

  3. 3.

    die Bildung von Ausschüssen,

  4. 4.

    die Einberufung der Kammerversammlung,

  5. 5.

    die Beschlussfassung der Kammerversammlung,

  6. 6.

    die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und des Vorstandes,

  7. 7.

    das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

  8. 8.

    das Verfahren bei Satzungsänderungen.

Die in Satz 2 Nr. 6 und 7 genannten Bereiche können auch in einer Aufwandsentschädigungsordnung und in einer Haushalts- und Kassenordnung geregelt werden.

(3) In Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen können in besonderen Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, Beschlüsse alternativ zur Präsenzsitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammern ist ehrenamtlich.