Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
ERSTER TEIL → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen
§ 6 ThürGleichG – Stellenausschreibung (1)
Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).
(1) Die Ausschreibung einer Stelle und eines Ausbildungsplatzes darf sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. In der Stellenausschreibung ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch die Stellenausschreibung aufgefordert werden.
(2) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, sollen Stellen grundsätzlich auch in Teilzeitform ausgeschrieben werden. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.