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§ 4 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürGleichG – Frauenförderplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Jede personalführende Dienststelle erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. Für die Anpassung gilt Satz 1 entsprechend. Die personalführende Dienststelle kann für ihren nachgeordneten Zuständigkeitsbereich die Erstellung delegieren. Die Frauenförderpläne

  1. 1.
    der Landesverwaltung sind der jeweils nächsthöheren Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen;
  2. 2.
    der Ministerien und der Staatskanzlei sind im Benehmen mit der Frauenbeauftragten der Landesregierung zu erstellen;
  3. 3.
    des Landtags, des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz sowie der oder des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind im Benehmen mit der Präsidentin, dem Präsidenten des Landtags zu erstellen;
  4. 4.
    der Gemeinden werden dem Gemeinderat, die der Landkreise dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorgelegt;
  5. 5.
    der Verwaltungsgemeinschaften sind der Gemeinschaftsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen;
  6. 6.
    der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Benehmen mit den Dienststellen, die die Rechtsaufsicht ausüben, erstellt;
  7. 7.
    der Landesmedienanstalt werden im Benehmen mit der Versammlung erstellt.

Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten.

(2) Der Frauenförderplan ist auf der Grundlage einer Analyse der Beschäftigtenstruktur zu erstellen. Die statistischen Daten sind nach § 5 Abs. 1 auszuwerten. Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen und Fortbildung in den einzelnen Bereichen sind dabei darzustellen und zu begründen.

(3) Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, ist im Rahmen von Zielvorgaben festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und fortbildenden Maßnahmen die Förderung der Gleichstellung erfolgen soll. Bei der Erstellung der Zielvorgaben ist weiterhin davon auszugehen, wie viele Stellen frei werden und welche in der Dienststelle tätigen Frauen die zur Ausfüllung dieser Stellen erforderliche Qualifikation besitzen oder in absehbarer Zeit erwerben können.

(4) Der Frauenförderplan sowie seine Anpassung nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Dienststelle bekannt zu machen.

(5) Soweit der Frauenförderplan nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle die Gründe dafür im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplans darzulegen.