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§ 20 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürGleichG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden und Landkreisen haben darauf hinzuwirken, Benachteiligungen von Frauen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören alle frauenbezogenen Angelegenheiten. Frauenbezogen sind solche Angelegenheiten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die von Männern. Sie fördern die berufliche Entwicklung und Chancengleichheit von Frauen und unterstützen Initiativen gegen Frauenarbeitslosigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragten erfüllen Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.

(2) Zur Förderung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gemeinden und Landkreisen haben die Gleichstellungsbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Zusammenarbeit und Unterstützung von Frauengruppen, verbänden und vereinen sowie von Frauenhäusern und -schutzwohnungen,
  2. 2.
    Zusammenarbeit mit gesellschaftlich wichtigen Gruppen von frauenpolitischer Bedeutung,
  3. 3.
    Kontakt mit allen Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen, die für ihren Aufgabenbereich von Belang sind,
  4. 4.
    Initiierung eigener Maßnahmen struktureller und präventiver Art,
  5. 5.
    Mitwirkung bei der Organisation oder die Durchführung von Veranstaltungen oder Fortbildungsmaßnahmen,
  6. 6.
    Beratung und Hilfe für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger zu Angelegenheiten und Fragen der Gleichstellung,
  7. 7.
    Förderung und Initiierung von vorbeugenden Maßnahmen zum Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie
  8. 8.
    Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags.