Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Vierter Abschnitt – Frauenbeauftragte/Vertrauensperson

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürGleichG – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Tätigkeit der Frauenbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte von fachlicher Weisung frei. Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensperson.

(2) Die Frauenbeauftragte wird von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung über den Umfang der Freistellung sowie die Ausstattung trifft die Dienststellenleitung. Hierzu gehört auch die Regelung der Vertretung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. Die Teilnahme an Informationstreffen und Beratungen ist zu gewährleisten.

(3) Der Frauenbeauftragten ist regelmäßig die Möglichkeit der gezielten Fortbildung zu geben.

(4) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten für die Frauenbeauftragte, ungeachtet der unterschiedlichen Stellung, die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats entsprechend. Für die Vertrauensperson gilt Satz 3 für den Fall der Kündigung entsprechend.

(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Vertretung sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie bei Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Zeit der Bestellung hinaus. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Vertrauensperson. Eine betroffene Person kann die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson von der Schweigepflicht entbinden.