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§ 14 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Vierter Abschnitt – Frauenbeauftragte/Vertrauensperson

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürGleichG – Bestellung, Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Jede personalführende Dienststelle der Landesverwaltung, ebenso jede Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mehr als 20 Beschäftigten, mit Ausnahme von Schulen, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte. Für Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, und Schulen ist die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig; sie bestellen eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und für die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle. Die weiblichen Beschäftigten der Dienststellen unterbreiten Vorschläge zur Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. Die Bestellung erfolgt durch die Dienststellenleitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten.

(2) In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und Landkreisen sollen die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben der Frauenbeauftragten wahrnehmen. In Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gilt die Bestimmung für Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten nach Absatz 1.

(3) Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson darf nur mit deren Einverständnis erfolgen. Sie werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

(4) Zur Frauenbeauftragten oder Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wer Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorbereitet oder selbstständig trifft.

(5) Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson erlischt durch Ausscheiden aus der Dienststelle oder Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 4.

(6) Die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson kann nur auf eigenen Antrag oder bei grober Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten als Frauenbeauftragte oder Vertrauensperson von dieser Funktion abberufen werden. Die Abberufung erfolgt ausschließlich durch die Dienststellenleitung.