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§ 3 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürGleichG – Begriffsbestimmungen

(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Angehörige der Hochschulen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes. Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Beamtinnen und Beamte nach den §§ 5 und 6 des Beamtenstatusgesetzes, 27 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) sowie Organmitglieder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine bedienstete Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich betreut oder pflegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Einrichtungen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. Für den Bereich der Polizei gilt § 90 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG). Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Abs. 2 ThürPersVG gilt entsprechend. Personalführende Dienststellen sind Dienststellen mit Befugnissen insbesondere zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten.

(4) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Laufbahnen, Wertebenen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wozu auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter und weiterer aufsichtführender Richterinnen und Richter zählen. Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind auch die jeweiligen Berufsausbildungen.

(5) Unterrepäsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil in den in Absatz 4 genannten Bereichen jeweils unter 40 vom Hundert liegt.

(6) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien, Schiedsstellen und gleichartige Einrichtungen, für die ein Bestellungs- oder Vorschlagsrecht besteht und die auf Dauer oder länger als zwölf Monate eingerichtet sind.

(7) Führungspositionen im Sinne dieses Gesetzes sind Dienstposten der Referats- und Abteilungsleitungen und vergleichbare Dienstposten in unteren, oberen und obersten Landesbehörden sowie der Schulleitungen, vergleichbare Dienststellen- oder Behördenleitungen in den Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der jeweiligen ständigen Vertretung. Höhere Besoldungsgruppen sind die Besoldungsgruppe 15 und höher der Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen 2 und höher der Besoldungsordnung R sowie die Besoldungsgruppen W 2 und höher der Besoldungsordnung W. Zu den höheren Entgeltgruppen im Sinne dieses Gesetzes gehören die Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 15 sowie die außertariflich Beschäftigten mit Tätigkeiten, die höher zu bewerten sind als Tätigkeiten der Entgeltgruppe 15 oder diesen vergleichbare Eingruppierungen. Im Kommunalbereich gehören zu den höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen abweichend von den Sätzen 2 und 3 die Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie die vergleichbaren Entgeltgruppen oder diesen vergleichbare Eingruppierungen.