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§ 15 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Vierter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürGleichG – Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, Bestellung der Vertrauensfrau, Bestellung einer Gesamtvertretung

(1) In jeder Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mindestens 50 Bediensteten, mit Ausnahme von Schulen sowie von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und Landkreisen, sind aus dem Kreis der Bediensteten in geheimer Wahl eine Gleichstellungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin zu wählen. Die Kandidatin, auf die die meisten Stimmen entfallen, ist als Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Stellvertreterin ist die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Dienststelle bestellt die gewählten Bediensteten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden für vier Jahre gewählt. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Dienststelle. Dies gilt auch für minderjährige Auszubildende sowie für Bedienstete, die beurlaubt sind. Bedienstete, die länger als sechs Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, werden an dieser wahlberechtigt und verlieren das Wahlrecht bei der anderen Dienststelle. Stichtag ist der Wahltag. Wählbar sind alle Bediensteten der Dienststelle. Ausgenommen sind Bedienstete, die vom Wahltag an noch länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Das weitere Verfahren für die Durchführung der Wahl regelt das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Finden sich aus dem Kreis der Bediensteten für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin keine Kandidatinnen oder sind nach der Wahl keine Kandidatinnen gewählt, sind die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin von der Dienststellenleitung zu bestellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

(4) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt die bisher bestellte Gleichstellungsbeauftragte im Amt. Erklärt das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig, hat die Dienststelle nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten.

(5) Für Dienststellen der Landesverwaltung, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. Die nächsthöhere Dienststelle bestellt nach mehrheitlichem Vorschlag der Bediensteten der nachgeordneten Dienststelle eine Vertrauensfrau und deren Stellvertreterin. Vertrauensfrau wird diejenige Person, auf die die meisten Vorschläge entfallen, Stellvertreterin wird die Person mit der zweithöchsten Anzahl an Vorschlägen. Bei gleicher Anzahl an Vorschlägen entscheidet das Los.

(6) Die Bestellung der Vertrauensfrau und ihrer Stellvertreterin nach Absatz 5 darf nur mit deren Einverständnis erfolgen. Beide werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.

(7) Zur Gleichstellungsbeauftragten, Vertrauensfrau oder jeweiligen Stellvertreterin darf nicht gewählt beziehungsweise bestellt werden, wer Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorbereitet oder selbständig trifft.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensfrau und ihre jeweilige Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören.

(9) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer Gleichstellungsbeauftragter aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich der Polizei eine Gesamtvertretung sowie deren Stellvertretung bestellen, welche die Gleichstellungbeauftragten sämtlicher Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstützen und insbesondere gegenüber übergeordneten Dienststellen sowie in sonstigen Gremien vertreten. Darüber hinaus können der Gesamtvertretung sowie der Stellvertretung die Aufgaben nach § 18 Abs. 5 Satz 2 übertragen werden. Gesamtvertretung und Stellvertretung sind an die inhaltlichen Vorgaben der Gleichstellungsbeauftragten gebunden, die sie vertreten. Gesamtvertretung und Stellvertretung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Gleichstellungsbeauftragte, wobei deren Rechte und Pflichten davon unberührt bleiben. Die Gesamtvertretung und die Stellvertretung werden aus der Mitte der Gleichstellungsbeauftragten des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Polizei von diesen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das weitere Verfahren für die Durchführung der Wahl regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, die im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen ist.