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§ 3 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürFGtG – Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    der Dreikönigstag (Epiphanias),
    der Gründonnerstag,
    Mariä Himmelfahrt,
    Allerheiligen,
    der Buß- und Bettag;
  2. 2.
    der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden sollen, soweit hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(3) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstags

  1. 1.
    Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu gewähren,
  2. 2.
    Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies für die Teilnahme an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist.

(4) Am Buß- und Bettag ist die Freistellung nach Absatz 3 für den gesamten Tag zu gewähren.