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§ 1 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürFGtG – Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund von § 2 Abs. 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Feiertage nach § 2 Abs. 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.