§ 4 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürFlüAG – Übertragene Aufgaben
Die Landkreise, kreisfreien Städte und im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 4 die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch.