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§ 55 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürFischG – Aufhebung bestehender Vorschriften

Das Gesetz über Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) wird aufgehoben.