§ 51 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Teil – Entschädigung
§ 51 ThürFischG – Verfahren
(1) Die oberste Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.