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§ 49 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Entschädigung

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürFischG – Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit sechs vom Hundert jährlich vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.