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§ 4 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Fischereirechte

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürFischG – Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.