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§ 38 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürFischG – Schutz der Fischerei

(1) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium Vorschriften erlassen über:

  1. 1.

    Zeit und Art des Fischfangs;

  2. 2.

    Fangverbote;

  3. 3.

    Markt- und Verkehrsverbote;

  4. 4.

    Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten;

  5. 5.

    den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren;

  6. 6.

    die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfanges während der Schonzeiten;

  7. 7.

    das Mindestmaß der Fische, die Behandlung, insbesondere die Anlandung, den Verkauf und die Verwertung, untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;

  8. 8.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können;

  9. 9.

    Transport und Hälterung von Fischen;

  10. 10.

    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Köder;

  11. 11.

    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen;

  12. 12.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische;

  13. 13.

    den Schutz der Fischnährtiere;

  14. 14.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer;

  15. 15.

    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer;

  16. 16.

    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;

  17. 17.

    den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer;

  18. 18.

    geeignete Leiteinrichtungen, Schutzvorkehrungen sowie die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken;

  19. 19.

    gemeinschaftliches Fischen,

  20. 20.

    das Führen einer Besatz- und Fangstatistik und

  21. 21.

    den Schutz bedrohter Fischarten vor fischfressenden Tieren.