§ 32 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Fischereischeine
§ 32 ThürFischG – Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.