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§ 30 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürFischG – Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. 1.

    für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,

  2. 2.

    für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.