§ 30 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Fischereischeine
§ 30 ThürFischG – Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
- 1.
für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
- 2.
für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.