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§ 26 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürFischG – Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Bediensteten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Vierteljahresfischereischein ohne Lichtbild nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument gültig.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.

(4) Fischereischeine anderer Länder und anderer europäischer Staaten, sofern die Erteilung auf der Grundlage einer nachgewiesenen Qualifikation erfolgte, werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.