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§ 24 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürFischG – Bildung einer Fischereigenossenschaft

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die erstmalige Einberufung der Versammlung der Fischereigenossenschaft zu veranlassen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 21 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme offen liegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Für die Veröffentlichung der Satzung gilt § 22 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.