Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 18 ThürFischG – Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein und dasselbe Fischereirecht erstreckt
- 1.
in fließenden Gewässern ab einer Breite von sieben Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern;
- 2.
in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
- 3.
in stehenden Gewässern in seiner gesamten Ausdehnung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.